1. Vertragsabschluss

Wir sind nur an schriftliche Bestellungen gebunden. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen des Lieferanten gelten nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, ansonsten wird ihnen ausdrücklich widersprochen. Soweit wir in diesen Einkaufsbedingungen keine Regelung getroffenen haben, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrer schriftlichen Bestätigung.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf etwaige Abweichungen zwischen unserer Anfrage und seinem Angebot sowie auf etwaige Abweichungen zwischen unserer Bestellung und seiner Auftragsbestätigung ausdrücklich hinzuweisen. Unterlässt er dieses, sind die Abweichungen nicht vereinbart.

2. Gewährleistung

Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie der Sicherheits- und Umweltvorschriften entspricht und die vereinbarten Daten, insbesondere die Spezifikation der Bestellung, aufweist. Dies gilt auch für einwandfreie Montage, Kraftbedarf, Leistung und Wirkungsgrad. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorschriften sind – ohne dass es eines gesonderten Hinweises oder einer gesonderten Bestellung bedarf – mitzuliefern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt bei zu montierenden Gegenständen mit der fertigen Montage, bei vereinbartem Probebetrieb, sobald dieser ohne Beanstandungen durchgeführt ist. In sonstigen Fällen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Eingang des Liefergegenstandes am Empfangsort. Sind nur Einzelteile des Liefergegenstandes mangelhaft, so verlängert sich die Gewährfrist für den gesamten Liefergegenstand um die Zeitspanne zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung; für die nachgebesserten oder ersetzten Teile läuft die Gewährleistungsfrist neu.

Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist gehemmt, solange nach Mängelanzeige der Lieferant den Mangel nicht behoben oder nicht schriftlich unsere Ansprüche endgültig zurückgewiesen hat. Während der Gewährleistungsfrist übernimmt der Lieferant die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die angegebenen Eigenschaften hat und keine Mängel zeigt, die den Gebrauch oder Betrieb beeinträchtigen. Eine etwaige weitergehende vertragliche oder gesetzliche Haftung oder Verpflichtung unseres Lieferanten bleibt unberührt.

3. Kunststoff-Rohstoffe, Zuschlagstoffe, Mängel und Kosten

Kunststoff-Rohstoffe müssen frei sein von Fremdstoffen, Treibmitteln, Metallen und anderen Kunststoffen; frei von brom- und halogenhaltigen Flammschutzmitteln; bei Farben frei von Cadmium, bleihaltigen und sonstigen schwermetallhaltigen Pigmenten. Dies garantiert der Lieferant. Sollte die Ware nicht der vereinbarten Typenangabe entsprechen oder bei Gemischen keine einheitliche Mischung sein, so sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Lieferanten nachzumischen oder zurückzuschicken. Mangelhafte oder unbrauchbare Materialien müssen zurückgenommen werden oder werden von uns kostenpflichtig entsorgt.

Dies gilt auch dann, wenn durch mangelhafte Materialien eine größere Partie kontaminiert wird. In diesem Fall ist die gesamte kontaminierte Partie einschließlich des Fremdlieferanteils vom Lieferanten zurückzunehmen oder wird auf seine Kosten kostenpflichtig entsorgt. Werden die zu entsorgenden Materialien nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt, können wir diese auf Kosten des Lieferanten selbst entsorgen. Rückstellmuster würden wir zum Zwecke der Dokumentation bis zur Klärung aufheben. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch kontaminiertes Material entstehen. Entstehen durch mangelhafte Lieferungen Maschinenstillstandzeiten bei uns oder unseren Kunden oder weitere Kosten auf Kundenseite, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten die Stillstandzeiten zu den Kostensätzen aus der internen Kostenrechnung weiter zu berechnen bzw. die Kundenkosten weiter zu belasten.

Alle Lieferscheine müssen unsere Artikelbezeichnung, unsere Bestellnummer sowie das Brutto- und Nettogewicht ausweisen. Bei allen Primärwaren ist dem Lieferschein ein entsprechendes Werksprüfzeugnis (Analysenzertifikat) beizufügen. Fehlen diese Dokumente oder Angaben, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern und/oder auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Die Ware gilt dann als nicht geliefert.

almaak international GmbH hat einen gesetzlichen Anspruch auf die elektronische Zusendung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) nach Art. 31 REACH oder von Informationen (Informationsblatt) nach Art. 32 REACH durch alle Lieferanten und zwar unaufgefordert, kostenlos, in deutscher Sprache und mit dem Hinweis „überarbeitet am …“. Liegen Kandidatenstoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew. % in den almaak international GmbH gelieferten Stoffen und Zubereitungen vor, benötigen wir immer ein Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31(3) REACH. Ohne Vorliegen der hier genannten Sicherheitsdokumente sind die uns übergebenen Angebotsunterlagen unvollständig

4. Untersuchungs- und Rügepflicht

Sofern wir Ware zum alsbaldigen Weiterverkauf ohne Zwischenverarbeitung beziehen, sind wir von jeglicher Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB befreit. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unseres Abnehmers frei.

Im Übrigen sind wir zur Untersuchung der Ware nur im Rahmen des gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, also im Zuge der Verarbeitung oder des Gebrauchs der Ware, verpflichtet und von der Pflicht zur Durchführung einer gesonderten Wareneingangsuntersuchung befreit. Insoweit festgestellte Mängel können wir innerhalb eines Monats nach Entdeckung rügen.

5. Verpackung

Die Verpackung muss transportgerecht und ausreichend gekennzeichnet sein. Anderenfalls behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern.

Andere Beschriftungen auf den Verpackungen, insbesondere auf bereits gebrauchten Verpackungen, sind vor der Lieferung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Verpackungen, für welche wir keine kostenlose Entsorgungsmöglichkeit besitzen oder die von uns nicht in ein vom Lieferanten mitgetragenes Entsorgungs- oder Verwertungssytem kostenlos gegeben werden können, müssen vom Lieferanten kostenfrei zurückgenommen werden. Erfolgt dies innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung nicht, werden sie durch uns für den Lieferanten kostenpflichtig entsorgt.

6. Gewichtsermittlung

Das in Rechnung gestellte Nettogewicht muss durch entsprechende Wiegedokumente nachgewiesen werden. Fehlen diese Nachweise, können wir die Rechnung auf das von uns ermittelte Gewicht verändern. Bei Gewichtsabweichungen gilt das von uns festgestellte Gewicht, wenn nicht der Lieferant nachweist, dass das von ihm bezeichnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Gesamte Fahrzeugladungen werden nur bei Vorlage einer Wiegefahne akzeptiert.

7. Lieferfristen und -termine

Lieferfristen und -termine sind stets verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem auf unserer Bestellung genannten Datum. Bei Abrufaufträgen bleibt uns die Bestimmung der Lieferabrufe und Abruftermine vorbehalten.

Ist Lieferung zu einem fixen Termin vereinbart, sind wir bei Überschreitung des Liefertermins berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Das gilt auch, wenn Termine nur für einen Teil der Lieferung überschritten werden. Im Übrigen stehen uns diese Rechte zu nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung.

Wird dem Lieferanten nach Vertragsabschluss die Einhaltung der Lieferzeit durch von ihm nicht zu vertretende Ereignisse oder Fälle höherer Gewalt voraussichtlich unmöglich, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Unterbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, so haftet uns der Lieferant für die Verzögerungen und deren Folgen. Für hieraus entstehende Produktionsverzögerungen gelten die Regelungen des Punkt 3.

8. Forderungsabtretung

Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

9. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die davon betroffenen Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpachtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so sind der Lieferant und wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns benannte Empfangsort; für die Zahlung Krefeld. Ist der Lieferant Vollkaufmann, ist der Gerichtsstand Krefeld, nach unserer Wahl jedoch auch das zuständige Gericht am Hauptsitz des Lieferanten.

11. Anzuwendendes Recht, Incoterms

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Auslegung von Vertragsklauseln gelten die Incoterms der internationalen Handelskammer in der jeweils letzten Fassung. Soweit der Vertrag, diese Bedingungen oder die Incoterms keine andere Regelung enthalten, gilt ergänzend das UN- Übereinkommen über den Kauf von beweglichen Sachen (CISG).

12. Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind uns getrennt von der Ware gesondert für jeden Auftrag zuzusenden und müssen unsere Bestellnummer sowie unsere Artikelnummer ausweisen.

Rechnungen ohne diese Angaben gelten als nicht erteilt, lösen keine Zahlungspflicht aus und können von uns unverzüglich zurückgesandt werden. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt unsere Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung, der Ware und gegebenenfalls vereinbarter Zeugnisse, Zertifikate oder Abnahmepapiere mit 3% Skonto oder netto innerhalb von 60 Tagen nach Ende des der Lieferung folgenden Monats. Wir können jederzeit unbeschränkt mit Gegenforderungen einschließlich noch nicht fälligen Gegenforderungen aufrechnen.

13. Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich frei von uns angegebener Verwendungsstelle einschließlich Verpackung, Transport- und Nebenkosten, insbesondere Rollgeld. Wird die Ware auf Leihpaletten angeliefert, so sind entsprechende Leerpaletten sofort wieder mitzunehmen. Eine Vergütung und Gewähr für überlassene Leihpaletten erfolgt nicht. Ist ausnahmsweise die Verpackung im Warenpreis nicht enthalten, so ist diese zum Selbstkostenpreis anzusetzen und bei frachtfreier Rücksendung voll zu vergüten. Verpackung wird darüber hinaus nur bezahlt, wenn eine Vergütung hierfür ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

Alle vereinbarten Preise sind Festpreise. Preisgeldklauseln des Lieferanten akzeptieren wir nicht.

14. Schlussbestimmungen

Diese Einkaufsbedingungen gelten unmittelbar und sinngemäß für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten, insbesondere im Falle von Werksliefer- und Werksverträgen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrages mit dem Lieferanten unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und des Vertrages mit dem Lieferanten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Die Überschriften in diesen Einkaufsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie sind für deren Auslegen ohne Bedeutung.


Krefeld, im Juli 2008